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BerichtSamstag, 13. Oktober 2012

Verbrennen von Pflanzenabfällen nur in Ausnahmefällen zulässig

In den Monaten April und Oktober kann man auf vielen Grundstücken und in den Gärten unseres Landkreises immer wieder die Unsitte des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen beobachten. Dabei regelt § 5 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) eindeutig, dass Abfälle vorrangig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten sind (z.B. durch Kompostierung).

Ist eine solche Eigenverwertung nicht möglich oder nicht beabsichtigt, besteht in zweiter Linie die Pflicht, die Abfälle dem Landkreis Bautzen auf Grundlage der Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung im Rahmen der sogenannten Überlassungspflicht zur Entsorgung zu überlassen. Hierzu kann beim Abfallwirtschaftsamt des Landkreises für das eigene Grundstück eine Biotonne beantragt werden. Für diese besteht – im Gegensatz zur Restmülltonne – auch keine Mindestentleerungspflicht.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Selbstanlieferung gegen ein geringes Entgelt bei den im Landkreis vorhandenen Entsorgungs- oder Kompostieranlagen. Oft unterhalten auch die Städte und Gemeinden eigene Grüngutsammelplätze.

Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung regelt im § 2, dass pflanzliche Abfälle durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, entsorgt werden können. Wenn notwendig sind diese vorher zu häckseln oder zu schreddern und können dann z.B. als Mulchmaterial wieder verwendet werden.

Großvolumiger Ast- und Strauchverschnitt könnte im Monat April im Rahmen der Brauchtumspflege für die sog. Hexenfeuer, die in jedem Ortsteil stattfinden, verwendet werden. Diese werden in der Regel Ende April aufgeschichtet. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Kommunen.

Nur wenn eine Entsorgung nach oben genannten Ausführungen unmöglich oder unzumutbar ist, können pflanzliche Abfälle aus nicht gewerblich genutzten Grundstücken (d.h. private Haus- und Kleingärten) ausnahmsweise verbrannt werden. Dabei muss betont werden, dass im Zuge der Eigenverwertung erforderlich werdende Arbeitsaufwendungen für das Zerkleinern der pflanzlichen Abfälle sowie entstehende Aufwendungen für den Transport und die zu entrichtende Ent- sorgungsgebühr bei der Überlassung nicht zu einer Unzumutbarkeit führen.

Rückblickend auf die Entstehungsgeschichte der 1994 in Kraft getretenen Pflanzenabfallverordnung muss noch einmal betont werden, dass zu damaliger Zeit im Freistaat Sachsen noch kein flächendeckendes Entsorgungssystem für pflanzliche Abfälle vorhanden war. Zwischenzeitlich bieten alle Landkreise in Sachsen ihren Bürgern ausreichende Entsorgungsmöglichkeiten an, auch der Landkreis Bautzen. Somit liegen nach behördlicher Auffassung die Voraussetzungen für das Anerkennen der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit regelmäßig nicht vor.

Für das Verbrennen wegen Unzumutbarkeit müssen weitere einschränkende Bedingungen beachtet werden:

Diese umfangreichen Beschränkungen haben zur Folge, dass ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, ungeachtet der bereits erläuterten Eigenverwertungs- und Überlassungspflichten, allein schon aus diesen Gründen für einen großen Teil des Kreisgebietes ausscheidet. Dies ist auf die speziell in Städten und Gemeinden vorhandene hohe Besiedlungsdichte, das dichte Straßenverkehrsnetz sowie die zahlreichen Industrie- und Gewerbeansiedlungen zurückzuführen. Hinzu kommt außerdem noch, dass die zu beachtenden Einschränkungen oder Verbote in der Pflanzenabfallverordnung nicht abschließend aufgeführt sind. Somit sind vom Besitzer der Abfälle in der jeweiligen Einzelfallbetrachtung vor einem beabsichtigten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auch noch eine Reihe von weiteren, der Gefahrenvorsorge dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, z.B. das Wald- und Naturschutzrecht sowie das Immissionsschutzrecht.

Abschließend möchten wir eindringlich darauf hinweisen, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, ohne dass die oben erläuterten Voraussetzungen hierfür entsprechend der Pflanzenabfallverordnung im Einzelfall vorliegen, als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, die nach § 61 Abs. 3 KrW-/AbfG mit einem Bußgeld bis 50.000,- € geahndet werden kann.

Aus dem Amtsblatt des Landkreises Bautzen vom 30.04.2011, S. 17